Satzung der Sportfreunde Westerburg e.V. Beschlossen auf der Sitzung am 11.11.2014
§ 1 Begriff, Name und Sitz
1. Der am 06.12.2012 in Westerburg gegründete Verein führt den
Namen Sport und Turnverein Westerburg und wurde am 11.11.2014
in Sportfreunde Westerburg umbenannt.
2. Der Verein Sportfreunde Westerburg hat seinen Sitz in
Westerburg, seine Vertreter sind gemäß §26 BGB
der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r und
der/die Kassenführer/in.
3. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck der Sportfreunde Westerburg ist die Betreuung seiner
Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
2. Der Verein Sportfreunde Westerburg wirkt für die Förderung des
Sports und seine ideellen Werte. Seine Aufgabe ist die Förderung
der gemeinsamen sportlichen Interessen.
3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle;
b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung
seiner Interessen gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen;
c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;
d) Förderung der Arbeit im Verein;
e) Förderung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
4. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist parteipolitisch neutral.
Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz.
5. Der Verein Sportfreunde Westerburg beachtet den Schutz der
Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der durch die
Mitglieder betriebenen Sportarten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein Sportfreunde Westerburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
2. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel die Sportfreunde Westerburg dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
der Sportfreunde Westerburg durch Ausgaben, die dem Zweck der
Sportfreunde Westerburg fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach $ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitgliedschaften und Beteiligungen in Verbänden und Organisationen
1. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist Mitglied des Sportbundes
Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen
Fachverbände
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen
der Verbände als verbindlich an.
3. Die Mitglieder der Sportfreunde Westerburg unterwerfen sich
durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Verbände.
Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der
Sportfreunde Westerburg seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen
Verband.
4. Der Sportfreunde Westerburg kann sich durch Entscheidung des
Vorstandes an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen
oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele
unterstützen, sofern die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Sportfreunde Westerburg kann jede natürliche Person
werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vorstand.
3. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern
zu genehmigen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen.
5. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
6. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter einer
Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein
geschlossen werden. Ausschließungsgründe sind u.a.:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) grobe Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
c) Nichtzahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen nach schriftlicher
Aufforderung
d) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
e) mehrmaliges grobes unsportliches Verhalten
2. Dem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen
Mitglieder des Vorstandes zustimmen.
3. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem
betroffenen Mitglied per eingeschriebenen Brief zuzustellen.
4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene
Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der
Entscheidung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über
den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen
die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
5. Der Ausschluss endet zum nächstmöglichen Quartalsende.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sportfreunde Westerburg
Die Mitglieder der Sportfreunde Westerburg sind berechtigt:
a) mit der Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied das Recht
an Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen der Sportfreunde
Westerburg teilzunehmen;
b) Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken;
c) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den
Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des
Vereinsrechtes im BGB.
§ 9 Beitragswesen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten,
die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die
Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der
Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung
der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren
(Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das
Mitglied zu tragen
5. Folgende reguläre Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine Aufnahmegebühr an den Verein
b) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein
c) Abteilungsbeiträge nach Maßgabe und Entscheidung der jeweiligen
Abteilungsversammlung.
6. Die einzelnen Beiträge sind wie folgt fällig: Viertel-, Halbjährlich
oder Jährlich.
7. Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim
Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere
Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist
dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs.1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu
verzinsen.
8. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
9. In begründeten Einzelfällen können durch Beschluss des Vorstands
einzelne Mitglieder auf Antrag von der Verpflichtung zur
Beitragszahlung befristet befreit werden. Die Begründung hat
schriftlich mit entsprechenden Unterlagen zu erfolgen.
10. Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach
bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z.B. für einzelne
Mitgliedergruppen).
11. Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der
Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
§10 Ehrenmitglieder
Der Verein Sportfreunde Westerburg kann auf Vorschlag bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports Ehrenmitglieder ernennen.
§ 11 Organe
Organe der Sportfreunde Westerburg sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Abteilungsleiter Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich
tätig.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter
Mitteilung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen
durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem lokalen
Presseorgan „Wäller Wochenspiegel“.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
5. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sind.
6. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen,
dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzugänglich.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Richtlinien der Arbeit im Sportfreunde Westerburg
b) die Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und
Abteilungsleiter entgegenzunehmen und zu beraten,
c) den Vorstand entlasten
d) den Vorstand und zwei Kassenprüfer mit einem Ersatzkassenprüfer
zu wählen. Letztere dürfen nicht dem Vorstand angehören.
e) Die Satzung zu ändern,
f) über Anträge abzustimmen,
g) Ehrungen vorzunehmen,
h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und
Mitgliederbeiträge
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig
9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an.
10. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
14. Dem Antrag eines Mitgliedes auf Geheimwahl muss entsprochen
werden.
15. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) der/dem Kassenführer(in)
d) der/dem ersten Beisitzenden
e) der/dem Schriftführer(in)
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenführer/in.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im
Amt.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl
zu berufen.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
6. Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des
Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Zu den Sitzungen des Vorstandes kann der 1. Vorsitzende auch
sonstige Vereinsmitglieder mit beratender Funktion einladen.
§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und für die sonstigen
satzungsgemäßen Aktivitäten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall
werden solche durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig.
3. Die Bildung von Sondervermögen für die Abteilungen ist verboten.
§ 15 Organisation und Arbeitsweise der Abteilungen
1. Die einzelnen Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/in
geleitet. Der/ die Abteilungsleiter/in ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
2. Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung für eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
3. Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters zählen die Durchführung von
Training und Wettkämpfen und die dazu gehörigen Meldungen.
Trainer oder Übungsleiter kann nur der Vorstand einstellen. Der
Abteilungsleiter hat ein Mitspracherecht.
4. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung
ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-
oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser
Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem
Vorstand.
§ 16 Ehrungen
1. Der Vorstand beschließt die Ehrungen von Mitgliedern und
empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
2. Den Antrag auf eine Ehrung kann jedes Mitglied und jedes
Vereinsorgan an den Vorstand stellen.
§ 17 Gesetzlich Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 18 Haftung
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG von maximal 500 € jährlich
erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit
sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 19 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist auf eine Person beschränkt.
3. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des
Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren
Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung
der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich
verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob
sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 21 Datenverarbeitung im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten
auf: Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Eintritt, Telefon und
E-Mail, Bankeinzugsdaten. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied
wird dabei eine Mitgliednummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über
Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur
verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das
der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
4. Als Mitglied des Sportbundes Rheinland im LSB Rheinland-Pfalz und
der zuständigen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die
Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt
werden außerdem Namen, Alter, Geburtstag. Bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben im Verein, wird die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, Email-Adresse sowie der Bezeichnung ihre Funktion
im Verein gemeldet. Im Rahmen von Wettkämpfen, Turnieren und
sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse und
besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.
5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens,
insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren
sowie Feierlichkeiten im Info-Kasten des Vereins bekannt. Dabei
können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber
Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten
vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied
eine weitere Veröffentlichung im Info-Kasten mit Ausnahme von
Ergebnissen von Turnierergebnissen.
6. Nur die Mitglieder des Vorstands haben uneingeschränkten Zugriff
auf alle Mitgliederdaten.
7. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen
nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis.
8. Der Verein informiert die Tagespresse sowie das
Verbandsgemeindeblatt über Turnierergebnisse und besondere
Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der
Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten
Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten
im Internet veröffentlicht werden.
9. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner
personenbezogenen Daten erheben bzw. seine mit der
Beitrittserklärung erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im
Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs
unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von
der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die
Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw.
Widerruf des Mitglieds.
10. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und
Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis
gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den
steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem
Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
11. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
12. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für
den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 22 Haftungsausschluss
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a) der Vorstand mir einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei dieser
Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitgliedern
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Turngau Rhein-
Westerwald mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
11.11.2014 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Satzungsinhalt hiervon nicht berührt. Eine unwirksame oder lückenhafte Regelung wird durch eine solche Regelung
ersetzt, die der vom Vorstand beabsichtigten in gesetzlich zulässiger Weise satzungszweckgebunden am nächsten kommt.