Sportfreunde Westerburg e.V.
Sportfreunde Westerburg e.V.

Satzung der Sportfreunde Westerburg e.V. Beschlossen auf der Sitzung am 11.11.2014 
 
 
§ 1 Begriff, Name und Sitz 
 
1. Der am 06.12.2012 in Westerburg gegründete Verein führt den

     Namen Sport und Turnverein Westerburg und wurde am 11.11.2014

     in Sportfreunde Westerburg umbenannt.  

2. Der Verein Sportfreunde Westerburg hat seinen Sitz in

     Westerburg, seine Vertreter sind gemäß §26 BGB

     der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r und

     der/die Kassenführer/in.

3. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist in das Vereinsregister

     beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Zweck und Aufgaben 
 
1. Zweck der Sportfreunde Westerburg ist die Betreuung seiner

     Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.

2. Der Verein Sportfreunde Westerburg wirkt für die Förderung des

     Sports und seine ideellen Werte. Seine Aufgabe ist die Förderung

     der gemeinsamen sportlichen Interessen.

3. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle;

  b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung 

       seiner Interessen gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen;

  c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;

  d) Förderung der Arbeit im Verein;

  e) Förderung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;

4. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist parteipolitisch neutral.

     Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und

     weltanschaulicher Toleranz.

5. Der Verein Sportfreunde Westerburg beachtet den Schutz der

     Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der durch die

     Mitglieder betriebenen Sportarten. 
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
 
1. Der Verein Sportfreunde Westerburg verfolgt ausschließlich und

     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

     „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils

     gültigen Fassung.

2. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist selbstlos tätig; er

     verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

3. Mittel die Sportfreunde Westerburg dürfen nur für die

     satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person

     der Sportfreunde Westerburg durch Ausgaben, die dem Zweck der

     Sportfreunde Westerburg fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der

     haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage

     eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung

     nach $ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.  

6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der

     Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die

     Vertragsbeendigung. 
 
 
§ 4 Mitgliedschaften und Beteiligungen in Verbänden und Organisationen 
 
1. Der Verein Sportfreunde Westerburg ist Mitglied des Sportbundes

     Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der  zuständigen

     Fachverbände

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen

     der Verbände als verbindlich an.

3. Die Mitglieder der Sportfreunde Westerburg unterwerfen sich

     durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen,

     Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Verbände.

     Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der

     Sportfreunde Westerburg seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen

     Verband.

4. Der Sportfreunde Westerburg kann sich durch Entscheidung des

     Vorstandes an Gesellschaften und anderen  Vereinigungen beteiligen

     oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele

     unterstützen, sofern die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. 
 
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
 
1. Mitglied der Sportfreunde Westerburg kann jede natürliche Person

     werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen

     Aufnahmeantrag an den Vorstand.

3. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern

     zu genehmigen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die

     Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich

     mitzuteilen.

5. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.

6. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den

     Verein in besonderer Weise  verdient gemacht haben, durch die

     Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder

     durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter einer

     Frist von sechs Wochen zulässig. 
 
 
§ 7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen 
 
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben

   worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein

   geschlossen werden. Ausschließungsgründe sind u.a.: 
 a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 b) grobe Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane

 c) Nichtzahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen nach schriftlicher

     Aufforderung

 d) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins

 e) mehrmaliges grobes unsportliches Verhalten

2. Dem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen

     Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

3. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem

     betroffenen Mitglied  per eingeschriebenen Brief zuzustellen.

4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene

     Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der

     Entscheidung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über

    den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche

    Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen

    die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

5. Der Ausschluss endet zum nächstmöglichen Quartalsende. 
 
 
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sportfreunde Westerburg 
 
Die Mitglieder der Sportfreunde Westerburg sind berechtigt:

 a) mit der Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied das Recht 

      an Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen der Sportfreunde 

     Westerburg teilzunehmen;

 b) Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken;

 c) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den

      Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des

      Vereinsrechtes im BGB. 
 
 
§ 9 Beitragswesen 
 
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten,

    die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung

    beschlossen werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das

    Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am

    Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die

    Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der

    Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung

    der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,

     nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren

     (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das

     Mitglied zu tragen

5. Folgende reguläre Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

 a) eine Aufnahmegebühr an den Verein

 b) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein

 c) Abteilungsbeiträge nach Maßgabe und Entscheidung der jeweiligen

    Abteilungsversammlung.

6. Die einzelnen Beiträge sind wie folgt fällig: Viertel-, Halbjährlich

     oder Jährlich.  

7. Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim

     Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere

     Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist

    dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs.1 BGB mit 5

    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu

    verzinsen. 
8. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

9. In begründeten Einzelfällen können durch Beschluss des Vorstands

    einzelne Mitglieder auf Antrag von der Verpflichtung zur

    Beitragszahlung befristet befreit werden. Die Begründung hat

    schriftlich mit entsprechenden Unterlagen zu erfolgen.

10. Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach

     bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z.B. für einzelne

     Mitgliedergruppen).

11. Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der

       Vorstand auf Antrag des Mitglieds. 
 
 
§10 Ehrenmitglieder 
 
Der Verein Sportfreunde Westerburg kann auf Vorschlag bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports Ehrenmitglieder ernennen. 
 
 
§ 11 Organe 
 
Organe der Sportfreunde Westerburg sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Abteilungsleiter Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich

     tätig. 
 
 
§ 12 Die Mitgliederversammlung 
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

    findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter

    Mitteilung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen

    durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem lokalen

    Presseorgan „Wäller Wochenspiegel“.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer

    Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung

    einzuberufen, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder

    schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

5. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge

    mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich  beim

    Vorstand des Vereins eingegangen sind.

6. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die

    anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen,

    dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein

    Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzugänglich.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 a) Richtlinien der Arbeit im Sportfreunde Westerburg  

 b) die Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und

     Abteilungsleiter entgegenzunehmen und zu beraten,

 c) den Vorstand entlasten

 d) den Vorstand und zwei Kassenprüfer mit einem Ersatzkassenprüfer

     zu wählen. Letztere dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
 e) Die Satzung zu ändern,

 f) über Anträge abzustimmen,

 g) Ehrungen vorzunehmen,

 h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und

     Mitgliederbeiträge

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

    anwesenden Mitglieder beschlussfähig

9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.

     Lebensjahr an.

10. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.

      Lebensjahr an wählbar.

11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

      stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt

      der Antrag als abgelehnt.  

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei

      Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder

      beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

14. Dem Antrag eines Mitgliedes auf Geheimwahl muss entsprochen

      werden.

15. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu

      fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer  zu

      unterzeichnen sind. 
 
 
§ 13 Der Vorstand 
 
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 a) der/dem ersten Vorsitzenden

 b) der/dem zweiten Vorsitzenden

 c) der/dem Kassenführer(in)

 d) der/dem ersten Beisitzenden

 e) der/dem Schriftführer(in)

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende,

     der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenführer/in.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre

    gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im

    Amt.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand

     berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl

     zu berufen.

5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

6. Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des

    Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es

    das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der

    Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.  

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner

     Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die

    einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Zu den Sitzungen des Vorstandes kann der 1. Vorsitzende auch

     sonstige Vereinsmitglieder mit beratender Funktion einladen. 
 
 
§ 14 Abteilungen 
 
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und für die sonstigen

    satzungsgemäßen Aktivitäten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall

    werden solche durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig. 
3. Die Bildung von Sondervermögen für die Abteilungen ist verboten. 
 
 
§ 15 Organisation und Arbeitsweise der Abteilungen 
 
1. Die einzelnen Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/in

     geleitet. Der/ die Abteilungsleiter/in ist gegenüber den Organen

    des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur

    Berichterstattung verpflichtet.

2. Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung für eine

    Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

3. Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters zählen die Durchführung von

    Training und Wettkämpfen und die dazu gehörigen Meldungen.

    Trainer oder Übungsleiter kann nur der Vorstand einstellen. Der

   Abteilungsleiter hat ein Mitspracherecht.

4. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung

    ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-

    oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser

    Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem

    Vorstand. 

 
 
§ 16 Ehrungen 
 
1. Der Vorstand  beschließt die Ehrungen von Mitgliedern und

    empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung zu

    Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

2. Den Antrag auf eine Ehrung kann jedes Mitglied und jedes

    Vereinsorgan an den Vorstand stellen. 
 
 
§ 17 Gesetzlich Vertretung 
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 
 
 
§ 18 Haftung 
 
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG von maximal 500 € jährlich erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 
 
 
§ 19 Protokollierung der Beschlüsse 
 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands  sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

 


§ 20 Kassenprüfung 
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren

    zwei Kassenprüfer und einen  Ersatzkassenprüfer, die nicht dem

    Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.

2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist auf eine Person beschränkt.

3. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des

     Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen

    Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren

    Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die

    Mitgliederversammlung.

4. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung

    der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich

    verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob

    sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. 
 
 
§ 21 Datenverarbeitung im Verein 
 
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter

    Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des

    Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten über

    persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein

    gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten

    auf: Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Eintritt, Telefon und 

    E-Mail, Bankeinzugsdaten. Diese Informationen werden in dem

    vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied

    wird dabei eine Mitgliednummer zugeordnet. Die personenbezogenen

    Daten werden dabei durch geeignete technische und

    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter

    geschützt.

3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über

    Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur

    verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des

    Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,

    dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das

   der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

4. Als Mitglied des Sportbundes Rheinland im LSB Rheinland-Pfalz und

    der zuständigen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die

    Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt

    werden außerdem Namen, Alter, Geburtstag. Bei Mitgliedern mit

    besonderen Aufgaben im Verein, wird die vollständige Adresse mit

    Telefonnummer, Email-Adresse sowie der Bezeichnung ihre Funktion

    im Verein gemeldet. Im Rahmen von Wettkämpfen,  Turnieren und

    sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse und

    besondere Ereignisse an den zuständigen Verband.

5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens,

     insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren

     sowie Feierlichkeiten im Info-Kasten des Vereins bekannt. Dabei

     können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. 

     Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber

     Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten

     vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied

     eine weitere Veröffentlichung im Info-Kasten mit Ausnahme von

    Ergebnissen von Turnierergebnissen.

6. Nur die Mitglieder des Vorstands haben uneingeschränkten Zugriff

    auf alle Mitgliederdaten.

7. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der

    Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen

    nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das

    Mitgliederverzeichnis. 
8. Der Verein informiert die Tagespresse sowie das

    Verbandsgemeindeblatt über Turnierergebnisse und besondere

    Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der

    Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten

    Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten

    im Internet veröffentlicht werden.

9. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand

     Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner

     personenbezogenen Daten erheben bzw. seine mit der

     Beitrittserklärung erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im

     Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs

     unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.

     Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von

    der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die

    Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw.

    Widerruf des Mitglieds.

10. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und

       Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis

       gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds,

       die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den

       steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem

      Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

11. Jedes Mitglied hat das Recht auf

 a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn

      sie unrichtig sind,

 c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei

       behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren

       Unrichtigkeit feststellen lässt.

 d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die

     Speicherung unzulässig war.

12. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für

       den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten

       unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung

      gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu

      geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

      Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten

      Personen aus dem Verein hinaus. 
 
 
§ 22 Haftungsausschluss 
 
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern

     und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen

     Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis

     nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die

     Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen

     oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei

     Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder

     Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. 
 
 
§ 23 Auflösung des Vereins 
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen

     Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung

    dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“

    stehen. 
2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

    wenn es

 a) der Vorstand mir einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder

    beschlossen hat oder

 b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins

    schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der

    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei dieser

    Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitgliedern

    anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne

    Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

    ist.

4. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der

    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

    bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Turngau Rhein-

    Westerwald mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen

    unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports

    verwendet werden darf. 
 
 
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung 
 
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am

     11.11.2014 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
 
§ 25 Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Satzungsinhalt hiervon nicht berührt. Eine unwirksame oder lückenhafte Regelung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die der vom Vorstand beabsichtigten in gesetzlich zulässiger Weise satzungszweckgebunden am nächsten kommt. 
 
 

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